Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
(Stand: August 2015)
I. Definition und Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von Herbst; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Herbst Galvano GmbH (nachfolgend Herbst) nicht an. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Herbst in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch Herbst schriftlich bestätigt worden sind.
II. Angebote, Annahme der zu verarbeitenden Ware, Auftragsbestätigung
1. Ein Liefervertrag zwischen dem Kunden und Herbst kommt erst zustande, wenn entweder der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung von Herbst erhalten hat, Herbst die für den Kunden weiterzuverarbeitende Ware angenommen hat oder aber die vom Kunden bestellte Ware von Herbst zur Abnahme angeboten wurde.
2. Mitgeteilte Richtpreise sind keine bindenden Angebote und werden daher nur bei gesonderter Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An Angebotspreise ist Herbst (Richtpreise ausgenommen) längsten für einen Zeitraum von vier Wochen bis Auftragserteilung gebunden. Die angebotenen Preise basieren auf dem jeweiligen Informationsstand, der Herbst zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zur Verfügung stehenden Informationen. Metallteuerungszuschläge (MTZ) werden bei Bedarf zusätzlich berechnet. Die Höhe der angesetzten Zuschläge ist variabel und wird je nach Marktlage der Metallpreise, ggf. täglich, aktualisiert und an den Kunden weiterberechnet. Edelmetalle werden grundsätzlich zum Tageskurs (Tag der Fertigung) berechnet. Herbst geht von einer einwandfreien Bearbeitbarkeit der Teile aus. Sollte sich bei der Erstmuster- oder der Serienproduktion ein bei der Anfrage unbekannter Sachverhalt in Bezug auf technische Anforderungen, Teilegeometrie, nachträgliche Verformung, Schichtdicke, spezielle Prüfungseigenschaften, Änderungen des Materials etc. ergeben, ist Herbst weder an die ursprünglich angebotenen Preise noch an einen etwaig vereinbarten fixen Liefertermin gebunden.
3. Angebote einschließlich etwaiger Anlagen und Einzelpreise dürfen ohne das Einverständnis von Herbst nicht an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die angebotenen Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EURO ab Werk, also zuzüglich Verpackung, Fracht und Versicherung plus der am Tag der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Eine Gewähr von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht gefertigte und konstruierte Teile/Objekte. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, allen Metallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnet Herbst die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Kunden vereinbarten Aufschläge. Unter den gleichen Bedingungen ist Herbst auch berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.
2. Ändern sich die für die Preisbindung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, ist Herbst befugt, vom Kunden in Abänderung der ursprünglichen Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist Herbst berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Kunde kein Kaufmann, so gilt der Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von mehr als 4 Monaten.
3. Sofern nicht ausdrücklich Festpreise mit dem Kunden vereinbart sind, gelten die Preislisten am Tag der Verarbeitung durch Herbst. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen einer fremden Währung oder deren Wechselkurs zum EURO treffen den Kunden.
4. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge und/oder Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnet Herbst unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie zusätzlich die pauschale Verzugsgebühr in Höhe von 40,00 EURO gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.
5. Zahlungen sind ausschließlich an Herbst oder auf deren Bankkonten zu leisten. Zahlungen an Vertreter leistet der Kunde auf eigene Gefahr. Trotz Gewährung eines Zahlungsziels wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn der Kunde bezüglich eines anderen Postens in Verzug gerät oder wenn Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Forderung befürchten lassen.
6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden gegen die Ansprüche von Herbst nur zu, wenn die Forderungen des Kunden durch Herbst anerkannt oder aber rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Zahlungsverzug
Kommt der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb des gesetzten Zahlungsziels seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht nach oder wird über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so wird sofort die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung zuzüglich sämtlicher Nebenkosten fällig. In diesen Fällen ist Herbst berechtigt, den Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte, jedoch noch nicht bezahlte Waren mit Eigentumsvorbehalt zurückzuholen sowie die Erstattung aller mit dem Rücktritt in Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt, Vertragspfandrecht, Sicherungsrechte
1. Herbst behält sich das Eigentum an von ihr hergestellten und in ihrem Eigentum befindlichen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit demKunden vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die von Herbst erhaltenen Liefergegenstände im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern; er tritt der Herbst jedoch bereits mit wirksamerEinbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle Forderungen in Höhe des zwischen Herbst und dem Kunden vereinbarten Kaufpreise (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung weiterhin ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung ggf. selbst einzuziehen, bleibt von dieser Regelung unberührt, jedoch verpflichtet sich Herbst, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und vollständig nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Gerät der Kunde jedoch in Zahlungsverzug, kann Herbst verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und die Namen der Drittschuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern gegenüber die Abtretung offenlegt.
3. Die Verarbeitung und/oder Umbildung der von Herbst gelieferten Gegenstände durch den Kunden wird von diesem stets für Herbst vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht im Eigentum von Herbst stehenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwirbt Herbst das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das Eigentum für Herbst.
4. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, solange die Liefergegenstände noch nicht vollständig bezahlt sind. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Herbst unverzüglich von diesem Vorgang zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von Herbst hinzuweisen.
5. An den Herbst zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen steht dieser ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Kunde Herbst an sie zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein vertragliches Pfandrecht welches der Sicherung der Forderung von Herbst aus dem konkreten Vertrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen von Herbst, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebenssachverhalt stehen. Werden dem Kunden die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Kunden vereinbart, dass Herbst ein Miteigentumsanteil gemäß § 947 BGB an diesen Teilen bis zur Höhe der Forderung zur Sicherung der Zahlungsansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Kunde die Teile für Herbst verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines etwaigen Anwartschaftsrechts des Kunden an Herbst zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Teile, die dem Kunden von Dritten unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts geliefert worden sind. Herbst ist berechtigt, ggf. den Wegfall des Eigentumsvorbehaltsrechts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Kunden gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an Herbst abgetreten. Herbst nimmt diese Abtretung ausdrücklich an.
6. Der Kunde darf bearbeitete Teile, an denen Herbst ein Pfandrecht zusteht, weder verpfänden noch sicherungsübereignen, Rückübertragungsansprüche gegenüber Dritten werden hiermit an Herbst sicherungshalber abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt. Der Kunde darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, außer bei schon im Voraus erfolgter Abtretung an einen Dritten. Miteigentumsrechte, die dem Kunden gegenüber Dritten durch weitere Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen entstehen, stehen Herbst entsprechend dem Wertanteil nach Ziffer V.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bzw. werden hiermit schon jetzt übertragen.
7. Die Verarbeitung der ausgelieferten Teile vor Bezahlung erfolgt mit Wirkung anteilig für Herbst, ohne dass Verbindlichkeiten erwachsen. Dem Kunden wird entsprechend Miteigentum eingeräumt, er hat die Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
8. Den Erlös aus dem Weiterverkauf von Teilen gemäß Ziffer V.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt der Kunde schon jetzt an Herbst gemäß ihrem Eigentumsanteil ab. Die Abtretung wird durch Herbst hiermit ausdrücklich angenommen. Gleiches gilt für Forderungen des Kunden auf den Erlös.
9. Der Kunde ist verpflichtet, die im Sicherungseigentum von Herbst stehende Ware ausreichend gegen Feuer und Diebstahlsgefahr zu versichern.
VI. Lieferung, Lieferzeit
1. Die Einhaltung von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Liefer- und Leistungsterminen setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind sowie sämtlich etwaig erforderlichen Unterlagen, Skizzen, Zeichnungen und Werkstoffe vom Kunden übergeben wurden und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen seitens des Kunden bereits geklärt sind. Geschieht dies nicht, so wird die Frist zur Lieferung um die Dauer der Behinderung verlängert.
2. Unabhängig von einer verspäteten Ingangsetzung der Lieferfrist gemäß Ziffer VI.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden.
3. Verschiebt sich der Liefertermin aufgrund unvorhersehbarer Umstände bei Herbst, bei Vorlieferanten oder bei Subunternehmern, wie z.B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoff-Lieferengpässen, Betriebsstörungen oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Sofern durch die unvorhersehbaren Umstände Herbst die Lieferung unmöglich wird, wird diese von ihrer Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit. Darüber hinaus kann der Kunde nur dann Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangen, wenn der Rücktritt durch Umstände ausgelöst wurde, die Herbst zu vertreten hat.
4. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Kunden, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden bei Herbst verwahrt. Für die Kosten der Lagerung berechnet Herbst einen Pauschalpreis in Höhe von 1,5% des Auftragswertes der gesamten Lieferung zzgl. Umsatzsteuer pro angefangenen Monat. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, Herbst kann höhere Lagerkosten nachweisen. Es steht dem Kunden frei, einen Nachweis für niedrigere Lagerkosten bei Herbst zu führen.
5. Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- und Mitwirkungspflichten in Verzug, ist Herbst berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
7. Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung und Transport, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
8. Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände im Eigentum des Auftraggebers geht mit dem Verlassen des Werkes bei Herbst, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Bei Lieferungen ab Werk ist der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Versicherung der Liefergegenstände selbst verantwortlich. Eventuelle Transportschäden müssen bei der Annahme dem Spediteur gemeldet und von diesem bestätigt werden.
9. Wird die von Herbst zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Kunden durch Herbst abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren durch eine entsprechende Versicherung abzudecken. Herbst haftet bei Transportschäden ausdrücklich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10. Versandweg, Art und Mittel der Versendung der Waren ist Herbst überlassen. Eine Gewährleistung, dass Herbst stets den schnellsten und kostengünstigsten Versandweg wählt, wird nicht übernommen. Die besonderen Interessen des Kunden werden jedoch bei der Wahl der Versandart durch Herbst berücksichtigt. Sofern die Verbringung und/oder Abholung von Waren durch Herbst selbst erfolgt, gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
11. Wird bearbeitete Ware durch den Kunden zurückgesandt aus Gründen, die Herbst nicht zu vertreten hat, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware im Werk.
12. Oberflächenbehandelte Ware wird nur soweit verpackt, als das Material zuvor verpackt zugesandt bzw. übernommen wurde, Rückverpackung durch den Kunden verlangt wurde und das Packmaterial erneut verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach einer Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, wird dies gesondert berechnet.
13. Für Stückzahlen/Mengen, für die durch den Kunden oder Dritte bei Herbst angelieferten Teile kann keine Gewähr auf Vollständigkeit übernommen werden. Sofern der Kunde eine Überprüfung vollständiger Warenlieferung durch Herbst wünscht, ist dies zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren und erforderlichenfalls durch den Kunden gegenüber Herbst zu vergüten.
VII. Gewährleistung
1. Für ihre Leistungen übernimmt Herbst nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Kunden als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ohne Zustimmung von Herbst ist ausgeschlossen.
2. Herbst gewährleistet fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden bzw. allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster möglich und mitunter unvermeidbar. Entsprechende Vorkommnisse können dann – in einem angemessenen Rahmen – nicht vermieden werden und stellen keinen Mangel dar.
3. Schuldhaft mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von Herbst kostenlos fachgerecht nachgebessert, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Auftraggeber gestattet der Herbst hierzu bereits jetzt, nach rechtzeitiger Vorankündigung während der üblichen Arbeitszeit, eine aussagekräftige Qualitätsprüfung durchzuführen. Herbst erhält, sofern erforderlich, zu diesem Zweck Zutritt zu den betroffenen Produktions- und Lagerflächen. Dem Kunden wird gestattet, erforderlichenfalls dritte Sachverständige hinzuzuziehen und das Ergebnis sowie erforderliche Maßnahmen zu protokollieren.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Anlieferung der Ware beim Kunden. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel sind entsprechend der Vorschriften des § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich gegenüber Herbst in Textform zu rügen. Die Untersuchungspflicht für den Kunden besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln, hat der Kunde den Mangel unverzüglich nach Erkennbarkeit gegenüber Herbst anzuzeigen. Die Mängelrüge selbst muss eine ausreichend detaillierte und eindeutige Beschreibung des Mangels enthalten.
5. Die Herbst zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein und unter genauer Angabe von Stückzahlen und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für Herbst nicht verbindlich. Für nach Bearbeitung fehlende Teile wird seitens Herbst nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von Herbst abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile somit auf Herbst übergegangen ist. Bei Klein- und Masseteilen übernimmt Herbst für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 5% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn zwischen den Parteien ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.
6. Herbst haftet außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden oder in dessen Auftrag handelnder Dritter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nur dann seitens Herbst anerkannt, wenn diese ausdrücklich und individuell im Vertrag mit dem Kunden vereinbart sind.
7. Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag, es sei denn der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Kunden nicht mehr von wirtschaftlichem Interesse oder zumutbar ist.
8. Die Gewährleistung im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nur für Beanspruchungen der Gewerke unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und Herbst von dieser Verwendungsabsicht des Kunden vorher nicht schriftlich unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung für diese besondere Verwendung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt außerdem in dem Fall, dass zuvor Dritte im Auftrag des Kunden eine Nachbesserung erfolglos versucht haben, sofern der Kunde Herbst zuvor keine ausreichende Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt hat.
9. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißlack, Farbanstrich; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Die Oberfläche darf nicht mit alkalisch schlecht oder gar nicht verseifbaren Ölen und Fetten benetzt sein. Ist dies nicht der Fall, ist Herbst berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für jegliche Art von Druckguss-, Keramik- und einsatzgehärtete, nitrierte, oxidierte oder verzunderte Teile, die galvanisch und chemisch veredelt werden, übernimmt Herbst grundsätzlich keine Gewährleistung, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Besteht der Kunde gleichwohl auf eine Bearbeitung oder ist das Herbst zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für diese nicht erkennbaren Gründen technologisch für die vom Kunden angeforderte Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernimmt Herbst keine Gewährleistung für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Ausblühungen, Farbhaltung und Korrosion. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen und/oder chemischen Schicht verformen ließen und der Kunde trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. Mögliche Verbiegungen, Verhakungen, Verklebungen, Fehlstellen, Trockenflecken oder ähnliches, was auf der Geometrie der zu behandelnden Teile beruht, stellt keinen Reklamationsgrund dar. Ebenso übernimmt Herbst keine Gewährleistung auf Farbgleichheiten einzelner Lieferlose. Um Risiken zu minimieren oder auszuschließen, sollte vor Serienfertigung und auch vor der Erteilung von Einzelaufträgen eine Musterbearbeitung stattfinden. Vereinbart der Kunde eine solche Musterbearbeitung nicht, ist die Gewährleistung für die Beschaffenheit der Serie oder des Einzelauftrages ausgeschlossen, es sei denn Herbst handelt im Zuge der Auftragserfüllung vorsätzlich oder grob fahrlässig.
10. Wird Herbst die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch sechs Wochen vor Beginn des eigentlichen Auftrages, zu Testzwecken überlassen, übernimmt Herbst für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Gleiches gilt für den Fall, dass die Überlassung des Materialmusters für einen kürzeren Zeitraum erfolgt und Herbst die von ihr durchzuführenden Materialtests nicht abschließen konnte. Verlangt der Kunde in einem solchen Fall die Erfüllung des Auftrages vorzeitig, ist die Gewährleistung nach den vorstehenden Maßstäben ausgeschlossen.
11. Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Jegliche Korrosion an den unbehandelten Flächen rechtfertigt keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
12. Der Kunde hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt und die geeignete Versandart festzulegen. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haftet Herbst nicht, es sei den Herbst verletzte Sorgfaltspflichten bei der Bearbeitung vorsätzlich oder grob fahrlässig. Hält der Kunde eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich, kann Herbst diese übernehmen, jedoch nur nach entsprechender Vereinbarung, gegen Übernahme der zusätzlich entstehenden Kosten und bei Ausschluss der Gewährleistung. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, nach der Bearbeitung durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern.
VIII. Geheimhaltung
Die durch die Zusammenarbeit zwischen Herbst und dem Kunden erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind durch die Vertragsparteien geheim zu halten, nicht ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei an Dritte weiterzugeben und auch nicht unberechtigt für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Dies gilt auch über die Dauer des Vertrages, in den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen worden sind, hinaus. Sofern es für Herbst jedoch zur ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung erforderlich ist, Zeichnungen und Skizzen an Dritte und/oder Subunternehmer weiterzugeben, so ermächtigt der Auftraggeber bereits bei Auftragsannahme durch Herbst diese, die Unterlagen in anonymisierter Form an den Dritten weiterzugeben. Einer gesonderten Ermächtigung bedarf es in diesem Falle nicht.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Verträge auf Grundlage dieser Bedingungen Schnaittach.
2. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von Herbst örtlich zuständige Gericht. Herbst ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen örtlich zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder einzelne Teile hiervon unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung tritt die Bestimmung in Kraft, die gesetzlich zulässig ist und dem am nächsten kommt, was Herbst im Rahmen dieser Bedingungen zu regeln beabsichtigte.
4. Sofern der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gelten bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kauf- und Dienstleistungsrechts die zuvor genannten Regelungen. Existieren von einem Vertrag eine deutsche Fassung und eine Fassung in fremder Sprache, so ist stets die Regelung der deutschen Fassung vorrangig.
X. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung Herbst bekannt gemachten geschäfts- und personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage von Herbst gespeichert und automatisch verarbeitet werden.